Satzung der David-Mevius-Gesellschaft e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „DAVID – MEVIUS – GESELLSCHAFT”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Erforschung des Wirkens von DAVID MEVIUS als Wissenschaftler und Praktiker und der Beziehungen zwischen Schweden und seinen deutschen Provinzen auf politischem, juristischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet zwischen dem 17. und dem beginnenden 19. Jahrhundert.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die zweite Mahnung mit einer Frist von zwei Monaten muß die Streichung androhen. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden.



§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge in gestaffelter Höhe erhoben. Studenten und Arbeitslose zahlen die Hälfte des Regelbeitrags. Pensionäre und Rentner können einen geringeren Beitrag beim Vorstand beantragen

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.



§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Wissenschaftliche Beitrat und die Mitgliederversammlung.



§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen zusammen sind vertretungsbefugt. Weitere Mitglieder des Vorstands sind ein/eine Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen.

(2) Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5000,– ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.



§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.



(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.



§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu neun Personen, die sich insbesondere mit der Erforschung des Wirkens von DAVID MEVIUS als Wissenschaftler und Praktiker befassen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Angele-genheiten.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Kenntnisnahme des Vorstandes.



§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Abwesende Mitglieder können ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über folgende Angelegenheiten:

a) Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; Jahresbericht des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Wahl von Kassenprüfern

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 4);

d) wissenschaftliche Aktivitäten des Vereins;

e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

f) Ausschluß eines Mitgliedes;

g) Berufung gegen die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste;

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern



(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per eMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Vereins erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von vier Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer sowie dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.



§ 10 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der entsprechende Tagesordnungspunkt muß in der Einladung angegeben sein. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Greifswald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Wissenschaftsförderung zu verwenden hat.

(4) Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder vom Finanzamt wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung wirksam beschließen und nach schriftlicher Mitteilung an die Mitglieder vollziehen.



(Ort, Datum)(Unterschriften der Gründungsmitglieder)